Venus GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für gesetzliche Schuldverhältnisse. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur dann wirksam, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufbestimmungen wird hiermit widersprochen.
4. Bei Verträgen mit ausländischen Bestellern gilt neben diesen Geschäftsbedingungen das Deutsche Recht. Die einheitlichen Kaufgesetze (EAG und EKG) werden ausgeschlossen.

§ 2 Angebot und Annahme

1. In Prospekten, Anzeigen, etc. enthaltene oder auf Anfrage erteilte Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben und Lieferfristen – freibleibend und unverbindlich.
2. An speziell ausgearbeitete Angebote sind wir 30 Kalendertage gebunden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Diese Angaben werden dadurch aber noch nicht zu zugesicherten Eigenschaften.
3. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und mit deren Inhalt oder durch Lieferung zustande.
4. Etwaige Nebenabreden oder Zusicherungen unseres Verkaufspersonals oder unserer Handelsvertreter sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

§ 3 Preise, Preisänderungen

1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung gelten unsere Preise ab unserem Betrieb, ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht und Montage. Soweit ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, verstehen sich unsere Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Übersteigen die letztgenannten Preise den zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Bei Verträgen über die Belieferung des Bestellers auf Abruf und je nach seinem Bedarf (Sukzessivlieferungsvertrag) und bei Wiederkehrschuldverhältnissen ist der am Tage der Lieferung geltende Preis geschuldet.

§ 4 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Soweit nicht auf unseren Rechnungen andere Zahlungsziele angegeben sind, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge.
2. Wir behalten uns die Ablehnung von Schecks und Wechseln vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle uns aus der Annahme und Weitergabe von Wechseln entstehenden Kosten und Gebühren, z. B. Spesen, Diskontgebühren, Inkassoprämien, Wechselsteuern u. ä. trägt der Besteller. Daneben berechnen wir eine Unkostenpauschale für Zeitaufwand, Telefonate etc. von € 25.-, wenn wir nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachweisen. Diese Beträge sind sofort fällig.
3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind die entstandenen Zinsen und sonstigen Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, es sei denn, dass der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
4. Unter Abbedingung der §§ 366 und 367 BGB und trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers legen wir fest, welche unserer Forderungen durch die Zahlung des Bestellers erfüllt wird.
5. Der Besteller kann gegen unsere Forderungen nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
6. Der Besteller kann ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht nur aus demselben Auftrag geltend machen, nicht aus früheren oder anderen Aufträgen. Ist ein Auftrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten völlig ausgeschlossen.
7. Bei Zahlungen für Teillieferungen und -leistungen gelten ebenfalls die vorstehenden Bedingungen.

§ 5 Liefertermine

1. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und zugesagt worden sind. Die Einhaltung der Termine setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Vorlage der angeforderten Arbeits- und/oder Druckunterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
2. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
3. Ist ausnahmsweise als Liefertermin das Eintreffen der Ware beim Besteller gesondert vereinbart, gehen Verzögerungen auf dem Transport der Ware zu Lasten des Bestellers.

§ 6 Vorbehalte der Selbstbelieferung und der Betriebsstörung

1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, technische Betriebsstörungen, usw., auch wenn sie bei unseren Zulieferern oder deren Zulieferern eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
3. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns schuldhaft in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf wenigstens grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 7 Vermögensverschlechterung

1. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder werden uns Anhaltspunkte für eine Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Bestellers bekannt, sind wir berechtigt, die Bearbeitung und Auslieferung einzustellen. Wir sind ferner berechtigt, die sofortige Vorauszahlung aller unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen und gestundeten, einschließlich Wechselforderungen, zu verlangen oder die Stellung einer Sicherheit zu fordern.
2. Kommt der Besteller unserem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgerecht nach, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten bzw. zu kündigen. § 8 Versand, Gefahrenübergang 1. Wir liefern unfrei und unversichert ab unserem Betrieb. Der Versand erfolgt nur auf Verlangen des Bestellers.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben oder abgeholt worden ist oder zwecks Versendung unser Auslieferungslager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versandkosten übernehmen.
3. Wird der Versand der Ware aus Gründen, die im Risikobereich des Bestellers liegen, verzögert, dann geht die Gefahr mit Absonderung und Bereitstellung auf den Besteller über. Wir sind dann berechtigt, sofort Rechnung zu stellen.
4. Wir versichern auf Wunsch den Transport der Ware für Name und Rechnung des Bestellers.

§ 9 Annahmeverzug, Bestellung und Abruf

1. Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. zu kündigen, berechtigt, ihm die Ware und/oder unsere Leistungen sofort in Rechnung zu stellen. In allen Fällen des Ab- und Annahmeverzuges ist die gesamte Vergütung unter Fortfall etwa vereinbarter Zahlungsfristen, Rabatte und Skonti sofort fällig. Lagergelder und Transportkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Ab- und Annahmeverzug auf den Besteller über, sofern die Gefahr nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nicht schon früher übergegangen ist.
2. Verweigert der Besteller die Annahme der Ware, so sind wir berechtigt, eine Nachfrist von einer Woche zu setzen. Gibt der Besteller innerhalb der gesetzten Frist keinen bestimmten Liefertag an, so sind wir berechtigt, nach Ablauf der Frist die bestellte Menge ohne Benachrichtigung anzuliefern oder auf Kosten des Bestellers bei sich selbst oder einem Dritten einzulagern.
3. Für den Fall, dass der Besteller vom vorliegenden Vertrag zurücktritt, den Vertrag kündigt oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte und nach unserer Wahl - berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen, 50 % des Nettowertes unserer Leistung als pauschalen Schadensersatz zu fordern. Dieser Betrag vermindert sich, wenn der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Soweit es sich bei unseren Leistungen im Einzelfall um dienstvertragliche Leistungen handelt, sind wir im Falle einer Kündigung auch berechtigt - nach unserer Wahl - den unserer bisherigen Leistung entsprechenden Teil der Vergütung zu verlangen. Die weiteren Rechte aus § 628 BGB bleiben vorbehalten.

§ 10 Mitwirkung, Abnahme, Geheimhaltung

1. Der Besteller hat die zur Durchführung der Arbeiten und Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen fristgerecht und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2. Die uns überlassenen Unterlagen und sonstige Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung uns übergeben worden sind, bleiben nach Abnahme bzw. Übergabe der Ware in unserem Besitz. Sie werden auf Verlangen des Bestellers an diesen zurückübersandt. Der Besteller übernimmt in diesem Fall die anfallenden Kosten.
3. Alle uns überlassenen Informationen, Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel werden gegenüber Dritten als vertraulich behandelt. Soweit wir dritte Personen zur Erfüllung unserer Aufgaben heranziehen, verpflichten wir diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

§ 11 Gewährleistung und Haftung

1. Sind Liefergegenstände im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz oder bessern nach. Zweifache Nachbesserungen sind zulässig.
2. Soweit wir vom Besteller beauftragt sind, neben der Konzeptionserstellung auch noch die drucktechnische Abwicklung durchzuführen, so gilt der Druckauftrag als gesonderte, unabhängige und von der Konzeptionserstellung getrennte selbständige Teilleistung. Das heißt, dass Gewährleistungsansprüche im Rahmen der drucktechnischen Abwicklung nicht zu Gewährleistungsansprüchen bzgl. der Konzeptionserstellung berechtigen. Der Besteller erhält deshalb für einen eventuellen Druckauftrag eine gesonderte Auftragsbestätigung und eine gesonderte Rechnung. Dies gilt unbeschadet von Ziff. 8.
3. Der Besteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Soweit Programme Leistungsgegenstand sind, so leisten wir Gewähr nur für deren generelle Brauchbarkeit im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung.
4. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge falscher oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht voraussehbar sind. Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
5. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen unserer Lieferstücke in Abmessungen, Ausführungen, Farbtönen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zur Mängelrüge, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist. Farbangaben, insbesondere bei 4-Farb-Offsetdruck sind unverbindlich, es sei denn, den Angaben wurde die „Euroskala“ zugrunde gelegt. Darüberhinaus bleibt der Besteller verpflichtet, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.
6. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden, sonst gilt die Lieferung als genehmigt. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gelten abweichend hiervon die Vorschriften über die Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers nach dem §§ 377 und 378 HGB. Die mangelhaften Liefergegenstände sind vollständig und in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, der Unvollständigkeit oder der Unrichtigkeit der Lieferung befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten oder auf Verlangen an uns zurückzusenden. Hierfür anfallende Verpackungs- und Versandkosten gehen zu unseren Lasten. Ein Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns aus.
7. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl eine Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8. Für die Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche gelten Teillieferungen als selbständige Geschäfte.
9. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, ausVerschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
10. Alle oben genannten Ansprüche verjähren in sechs Monaten ab dem Datum der Lieferung.

§ 12 Urheberrecht und Werkzeuge

1. An Entwürfen und Zeichnungen, EDV-Programmen und EDV-Daten, Mustern, Kostenvoranschlägen sowie unseren Arbeitsunterlagen, behalten wir uns das Urheberpersönlichkeitsrecht sowie alle Übertragungs- und Verwertungsrechte ausdrücklich vor.
2. Auf Verlangen und in Absprache mit uns erklären wir uns bereit, die Nutzungsrechte und/oder Verwertungsrechte an unserem Arbeitsergebnis zu übertragen und dem Besteller das Recht einzuräumen, das im Rahmen dieses Vertrages erbrachte Arbeitsergebnis selbst zu nutzen und/oder zu verwerten. Ein derartig erworbenes übertragbares Nutzungsrecht berechtigt den Besteller nur, anderen Stellen in der öffentlichen Verwaltung und/oder privaten Institutionen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der erbrachten Arbeitsleistung einzuräumen. Druckfilme, die für den Auflagendruck benötigt werden, übereignen wir an den Besteller. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass durch die Ausführung seines Auftrages und die Benutzung unserer Waren und/oder Dienstleistung Rechte Dritter, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Ausstattungen und sonstige Urheberrechte und Copyrights nicht verletzt werden.
3. Dem Besteller stehen an den Unterlagen, Zeichnungen, Skizzen, EDV-Programmen oder EDV-mäßig erfassten Daten, die wir zur Erstellung des Arbeitsergebnisses erstellt, erhalten und/oder benötigt haben, keinerlei Rechte oder Ansprüche zu. Dies gilt insbesondere für Satz-, Layout- und Bilddaten sowie das Detailkonzept. Hieran machen wir das uneingeschränkte Urheber-Persönlichkeitsrecht, Verwertungsrecht sowie Nutzungsrecht geltend. Ein Anspruch auf Einräumung und/oder Übertragung eines solchen Rechts besteht nicht.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der Sitz unseres Betriebes in 94327 Bogen.
2. Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das Amtsgericht Straubing bzw. das Landgericht Regensburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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